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CH-BL
§ 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Rückerstattung von Beiträgen
§ 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Rückerstattung von Beiträgen
1. Wird eine Schiessanlage, für die gestützt auf dieses Gesetz Beiträge geleistet worden sind, nur noch von Schiessvereinen einer Einwohnergemeinde benutzt oder wird sie ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung der Beiträge.