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CH-BL
§ 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Zuständigkeit
§ 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Zuständigkeit
1. Soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat zuständig erklärt, beschliesst die Militärdirektion über die Beitragsgesuche.