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367 CH-BL

§ 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Zuständigkeit

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§ 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Zuständigkeit

1. Soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat zuständig erklärt, beschliesst die Militärdirektion über die Beitragsgesuche.

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