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367 CH-BL

§ 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Grundlagen der Beitragsberechnung

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§ 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Grundlagen der Beitragsberechnung

1. Die Beiträge bemessen sich nach der Scheibenzahl der Anlage. Sie werden höchstens für soviele Scheiben ausgerichtet, als für die Durchführung der Bundesübungen und zur Ermöglichung einer normalen freiwilligen Schiesstätigkeit notwendig sind. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.

2. Die Beiträge werden unabhängig von der Finanzkraft der an der Anlage beteiligten Gemeinden festgesetzt.

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