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367 CH-BL

§ 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Beteiligung der Gemeinden

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§ 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Beteiligung der Gemeinden

1. Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Einwohnergemeinden insgesamt Beiträge in mindestens gleicher Höhe ausrichten oder ausgerichtet haben.

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