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CH-BL
§ 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Beteiligung der Gemeinden
§ 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Beteiligung der Gemeinden
1. Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Einwohnergemeinden insgesamt Beiträge in mindestens gleicher Höhe ausrichten oder ausgerichtet haben.