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367 CH-BL

§ 2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsberechtigte Anlagen

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§ 2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsberechtigte Anlagen

1. Beitragsberechtigt sind Anlagen, auf denen Bundesübungen geschossen werden, sofern die Anlagen anerkannten Schiessvereinen aus mindestens 2 Gemeinden zur Benützung zugewiesen sind.

2. Die Anlagen müssen den Planungs- und Bauvorschriften des Kantons und der Standortgemeinde sowie den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entsprechen.

3. Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter sind nur beitragsberechtigt, wenn sie mit Laufscheiben ausgestattet sind.

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