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367 CH-BL

§ 16 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

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§ 16 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 5. Oktober 1953 über die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in den Gemeinden wird aufgehoben.

2. Das Organisationsgesetz vom 28. April 1958 wird wie folgt geändert: ...

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