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CH-BL
§ 15 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Übergangsbestimmung
§ 15 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Übergangsbestimmung
1. Gesuche um Beiträge an Schiessanlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.