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CH-BL
§ 14 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Formelle Voraussetzungen
§ 14 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Formelle Voraussetzungen
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die formellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung.