Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
367 CH-BL

§ 13 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Indexierung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Indexierung

1. Der Regierungsrat passt die Beiträge den Veränderungen der Erstellungskosten periodisch an.

← § 12 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen Grundsatz § 14 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →