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367 CH-BL

§ 12 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Anlagen ohne Schützenhaus

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§ 12 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Anlagen ohne Schützenhaus

1. Für Anlagen oder Anlagenteile ohne Schützenhaus werden die Beiträge gemäss den §§ 8 und 9 Absatz 1 um die Hälfte gekürzt.

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