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367 CH-BL

§ 11 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Umwandlung

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§ 11 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Umwandlung

1. Wird eine kommunale Schiessanlage in eine regionale Anlage gemäss § 2 Absatz 1 umgewandelt, so entscheidet der Regierungsrat über die Beitragsgewährung. Bereits geleistete Kantonsbeiträge und der Zustandswert der Anlage sind angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen ist § 8 sinngemäss anzuwenden.

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