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CH-BL
§ 10 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Überdeckung
§ 10 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Überdeckung
1. Bei der Überdeckung regionaler Anlagen können die Bestimmungen von § 8 Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss angewendet werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.