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367 CH-BL

§ 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Grundsatz

1. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten der Erstellung, der Erweiterung und der Überdeckung regionaler Schiessanlagen sowie bei der Umwandlung kommunaler in regionale Schiessanlagen.

2. Regionale Schiessanlagen im Sinne von Absatz 1 können auch ausserkantonale Gemeinden umfassen oder ausserhalb des Kantons liegen.

Grundsatz § 2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen →

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