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367.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsverfügung

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§ 9 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsverfügung

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsgewährung. Der Beschluss wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

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