367.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsverfügung
Umwandlung
§ 9 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsverfügung
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsgewährung. Der Beschluss wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.