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367.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Prüfung, Antrag an Regierungsrat

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§ 8 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Prüfung, Antrag an Regierungsrat

1. Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

2. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Beitragsgewährung.

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