367.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsgesuche
Umwandlung
§ 7 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsgesuche
1. Gesuche um Beiträge gemäss § 11 des Gesetzes sind in der Regel vor Abschluss der entsprechenden Verträge der Sicherheitsdirektion zuhanden des Regierungsrats einzureichen.
2. Den Gesuchen sind beizulegen
a. Entwürfe zu den Verträgen, aufgrund derer die Anlage regionalen Charakter erhält,
b. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes,
c. Schätzungsbericht über den Zustandswert der Anlage,
d. Aufstellung über die Beiträge, die der Kanton an die Anlage bereits geleistet hat.