367.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Auszahlung
Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
§ 6 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Auszahlung
1. Der Beitrag wird in der Regel nach Erlass der Beitragsverfügung im Rahmen des Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.
2. Auf besonderes Gesuch hin kann die Sicherheitsdirektion vor Erlass der Beitragsverfügung Anzahlungen bis zu 80% des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrags bewilligen. Dem Gesuch ist eine Aufstellung über die bereits erfolgten Anzahlungen beizulegen.