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367.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Auszahlung

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§ 6 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Auszahlung

1. Der Beitrag wird in der Regel nach Erlass der Beitragsverfügung im Rahmen des Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.

2. Auf besonderes Gesuch hin kann die Sicherheitsdirektion vor Erlass der Beitragsverfügung Anzahlungen bis zu 80% des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrags bewilligen. Dem Gesuch ist eine Aufstellung über die bereits erfolgten Anzahlungen beizulegen.

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