367.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsverfügung
Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
§ 5 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsverfügung
1. Wenn der Abnahmebericht des eidgenössischen Schiessoffiziers vorliegt, die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind und die Anlage zur Benützung freigegeben ist, erlässt die Sicherheitsdirektion die Beitragsverfügung. Diese wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.