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367.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragszusicherung

Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
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§ 4 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragszusicherung

1. Wenn die Anlage beitragsberechtigt ist und die Projektgenehmigung gemäss § 3 vorliegt, verfügt die Sicherheitsdirektion die Beitragszusicherung. In dieser legt sie die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben und die voraussichtliche Höhe des Kantonsbeitrags fest.

2. Die Beitragszusicherung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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