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367.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Projektgenehmigung

Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
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§ 3 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Projektgenehmigung

1. Die Sicherheitsdirektion holt die Projektgenehmigung des eidgenössischen Schiessoffiziers ein.

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