367.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Prüfung
Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
§ 2 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Prüfung
1. Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere Auskünfte und Unterlagen ein.