Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
367.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Prüfung

Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Prüfung

1. Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

← § 1 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen Beitragsgesuche § 3 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →