367.11
CH-BL
§ 12 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Indexierung
Allgemeine Vorschriften
§ 12 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Indexierung
1. Die im Gesetz genannten Beitragssätze entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1979 (108,8 Punkte; Indexbasis April 1977 = 100).
2. Für die Beitragsberechnung ist der Indexstand am 1. Oktober vor Beginn desjenigen Jahres massgebend, in welchem die Anlage zur Benützung freigegeben worden ist (Errichtung, Erweiterung, Überdeckung) bzw. in welchem der Vertrag rechtskräftig geworden ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter erhalten hat (Umwandlung).