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367.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsberechtigte Scheiben

Allgemeine Vorschriften
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§ 11 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsberechtigte Scheiben

1. Die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben (§ 4 des Gesetzes) wird wie folgt berechnet

a. 300-m-Anlagen

1. für 1-100 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 10 Schützen

2. für 101-200 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 20 Schützen

3. für 201-300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 30 Schützen

4. für über 300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 50 Schützen

b. 50-m-Anlagen

1. für 1-25 schiessende Mitglieder: 8 Scheiben

2. für 26-35 schiessende Mitglieder: 10 Scheiben

3. für 36-50 schiessende Mitglieder: 12 Scheiben

4. für über 50 schiessende Mitglieder, je 10 zusätzlich: 1 Scheibe

c. 25-m-Anlagen je 25 schiessende Mitglieder: 1 Block zu 5 Scheiben

2. Bei Anlagen mit elektronischer Trefferanzeige reduziert sich die Anzahl der beitragsberechtigten Scheiben im Verhältnis, wie diese gegenüber konventionellen Anlagen leistungsfähiger sind. Massgebend sind die Angaben der Herstellerfirma.

3. Bei geschlossenen Anlagen, auf denen unabhängig vom natürlichen Tageslicht geschossen werden kann, wird die Anzahl der beitragsberechtigten Scheiben von Fall zu Fall festgelegt.

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