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367.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Auszahlung

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§ 10 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Auszahlung

1. Die Sicherheitsdirektion veranlasst die Auszahlung des Beitrags, wenn der Vertrag rechtskräftig ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter erhalten hat.

2. Der Beitrag wird im Rahmen des verfügbaren Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.

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