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367.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen - Beitragsgesuche

Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
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§ 1 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen · Beitragsgesuche

1. Gesuche um Beiträge an die Kosten der Errichtung, Erweiterung oder Überdeckung von Schiessanlagen sind in der Regel vor Baubeginn der Sicherheitsdirektion einzureichen.

2. Den Gesuchen sind beizulegen

a. Baupläne in zweifacher Ausfertigung,

b. Nachweis des regionalen Charakters der Anlage (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),

c. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes,

d. Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gemeindeorgans über die Bewilligung des Baukredites bzw. des Beitrages.

Beitragsgesuche § 2 Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen →

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