366.15
CH-BL
§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag) - Laufzeit und Kündigung
§ 8 Kulturvertrag · Laufzeit und Kündigung
1. Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit.
2. Er kann von jeder der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren auf Ende des Jahres oder auf Inkrafttreten einer nationalen Regelung im Bereich der Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen gekündigt werden. Eine einvernehmlich beschlossene Anpassung des Vertrags kann jederzeit erfolgen.