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366.15 CH-BL

§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag) - Laufzeit und Kündigung

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§ 8 Kulturvertrag · Laufzeit und Kündigung

1. Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit.

2. Er kann von jeder der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren auf Ende des Jahres oder auf Inkrafttreten einer nationalen Regelung im Bereich der Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen gekündigt werden. Eine einvernehmlich beschlossene Anpassung des Vertrags kann jederzeit erfolgen.

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