366.15
CH-BL
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag) - Mittelverteilung und Mitwirkung
§ 6 Kulturvertrag · Mittelverteilung und Mitwirkung
1. Die Verteilung der Mittel an die gemäss § 4 Abs. 2 und 3 bestimmten Institutionen basiert auf einer periodischen Erhebung des Publikumsaufkommens aus dem Kanton Basel-Landschaft. Die Erhebung erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt. Dieser spricht sich bezüglich Ausgestaltung und Periodizität der Erhebungen mit dem Kanton Basel-Landschaft ab.
2. Der Kanton Basel-Landschaft hat Anspruch auf einen nicht stimmberechtigten Beisitz in Steuerungsgremien der begünstigten Institutionen. Bei Institutionen, bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt besteht, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls Anspruch auf einen stimmberechtigten Einsitz.