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365 CH-BL

§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Grundlagen der Berechnung der Stipendien

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§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Grundlagen der Berechnung der Stipendien

1. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter bilden die Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.

2. Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen

a. im ersten Bildungsgang: 70'000 Fr.

b. in Weiterbildung, in Zweitausbildung oder in Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit: 120'000 Fr.

c. bei gesuchstellenden Personen, die verheiratet sind, sich in eingetragener Partnerschaft befinden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben: 150'000 Fr.

3. Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Sorge innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente. Bestand nie eine Regelung der elterlichen Sorge, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten in die Berechnung einbezogen werden.

4. Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um 5'000 Fr. vermindert.

5. Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich 5'500 Fr. vermindert.

6. Sind beide Elternteile berufstätig, so wird der Grundbetrag angemessen vermindert.

7. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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