Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365 CH-BL

§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen

1. Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen, sind

a. als Vorbildung Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Hauptausbildung vorbereiten;

b. die Erstausbildung, die Vorbildung miteingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels;

c. die Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;

d. die Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung gemäss Buchstabe b;

e. die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt und die Umschulung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann.

1bis. Für Lehrgänge, deren Dauer weniger als 1 Jahr beträgt, werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

2. Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist.

← § 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Grundsatz § 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →