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365 CH-BL

§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Massgebende finanzielle Verhältnisse

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§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Massgebende finanzielle Verhältnisse

1. Für die Beitragsgewährung sind die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter sowie die Ausbildungskosten massgebend.

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