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365 CH-BL

§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Subsidiarität

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§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Subsidiarität

1. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen.

2. Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.

3. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens 2 Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.

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