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365 CH-BL

§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Stipendienrechtlicher Wohnsitz

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§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt als stipendienrechtlicher Wohnsitz

a. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;

b. der Kanton Basel-Landschaft für Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen;

c. der Kanton Basel-Landschaft für volljährige Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden.

2. Volljährige Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung während 2 Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, begründen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

3. Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen

a. ist der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, der bisher oder zuletzt die elterliche Sorge inne hatte;

b. ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Volljährigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig, wenn sich die gesuchstellende Person hauptsächlich bei demjenigen Elternteil aufhält, der seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.

4. Bei mehreren Heimatkantonen liegt der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn das Baselbieter Bürgerrecht als letztes erworben wurde.

5. Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

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