§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Bezugsberechtigte Personen
§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Bezugsberechtigte Personen
1. Bezugsberechtigt für Stipendien und Darlehen sind, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft stipendienrechtlichen Wohnsitz haben
a. Personen mit Schweizer Bürgerrecht unter Vorbehalt von Buchstabe d;
b. Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die über eine kantonale Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit 5 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
c. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Ausbildungsdarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden;
d. Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind.
2. Bezugsberechtigt sind Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden.
3. Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.