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CH-BL
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Darlehen
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Darlehen
1. Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.
2. Sie können zur Ergänzung oder als Ersatz von Stipendien gewährt werden.
3. Weitere Angaben siehe §§ 18-20.