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CH-BL
§ 24 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Inkrafttreten
§ 24 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.