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CH-BL
§ 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Aufhebung bisherigen Rechts
§ 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz vom 21. Dezember 1964 über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.
2. Das Dekret vom 13. März 1975 über Stipendien und Studiendarlehen zum Gesetz vom 21. Dezember 1964 über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.