365
CH-BL
§ 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Übergangsbestimmungen
§ 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Übergangsbestimmungen
1. Die nach altem Recht zugesprochenen Beiträge bleiben gewährleistet.
2. Für Personen, die sich in einem ununterbrochenen Bildungsgang befinden und denen nach altem Recht Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, gilt bis zum Abschluss des Ausbildungsganges altes Recht, sofern sie durch die Anwendung des neuen Rechtes schlechter gestellt würden.