§ 21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Kommission für Ausbildungsbeiträge
§ 21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Kommission für Ausbildungsbeiträge
1. Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen;
b. Entscheide in Härtefällen gemäss § 14;
c. Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien gemäss § 17;
d. Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen gemäss § 19;
e. Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen gemäss § 20;
f. Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung;
g. Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen.
3. Der Regierungsrat kann der Kommission für Ausbildungsbeiträge weitere Aufgaben übertragen.
4. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann Entscheide in Routinefällen an die zuständige Direktion übertragen.