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365 CH-BL

§ 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Rückzahlung der Darlehen

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§ 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Rückzahlung der Darlehen

1. Spätestens 4 Jahre nach abgeschlossenem Studium beginnt die Rückzahlungspflicht des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin. Das Darlehen soll innert weiterer 8 Jahre zurückbezahlt sein.

2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann gestundet werden.

3. In Ausnahmefällen kann auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet werden.

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