365
CH-BL
§ 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Rückzahlung der Darlehen
§ 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Rückzahlung der Darlehen
1. Spätestens 4 Jahre nach abgeschlossenem Studium beginnt die Rückzahlungspflicht des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin. Das Darlehen soll innert weiterer 8 Jahre zurückbezahlt sein.
2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann gestundet werden.
3. In Ausnahmefällen kann auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet werden.