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365 CH-BL

§ 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Verzinsung der Darlehen

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§ 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Verzinsung der Darlehen

1. Der Darlehenszins geht während der Ausbildung zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

2. Der Darlehenszins geht nach Abschluss der Ausbildung zu Lasten des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin.

3. Der Beginn der Verzinsung eines Darlehens kann aufgeschoben werden.

4. Der Darlehenszins beträgt für die Darlehensempfänger und Darlehensempfängerinnen 5% pro Jahr.

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