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365 CH-BL

§ 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Auszahlung und Sicherstellung der Darlehen

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§ 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Auszahlung und Sicherstellung der Darlehen

1. Die Darlehen werden durch die Basellandschaftliche Kantonalbank ausbezahlt und durch den Kanton Basel-Landschaft garantiert.

2. Mündige Empfänger und Empfängerinnen von Darlehen müssen das Darlehen in der Regel durch Bürgschaft oder Pfandrecht sicherstellen.

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