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CH-BL
§ 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Rückerstattung von Stipendien
§ 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Rückerstattung von Stipendien
1. Wer Stipendien bezieht und die Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende führt, ist verpflichtet, die Stipendien zurückzuzahlen.
2. Bei ungenügenden Leistungen einer Person, die Stipendien bezieht, können weitere Beitragsleistungen verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden.
3. Zu Unrecht bezogene Stipendien sind zurückzuerstatten.
4. Von Stipendiaten und Stipendiatinnen wird die Rückzahlung der Stipendien erwartet, wenn sie sich später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.