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365 CH-BL

§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Meldepflicht

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§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Meldepflicht

1. Bei der Bewerbung sind der zuständigen Direktion alle für die Bemessung und Zusprechung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu bekanntzugeben.

2. Die zuständige Direktion legt die Einreichungstermine für Gesuche fest.

3. Wer Beiträge bezieht, hat der zuständigen Direktion jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen innert 2 Monate schriftlich mitzuteilen.

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