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365 CH-BL

§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Dauer der Beitragsleistung

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§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Dauer der Beitragsleistung

1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zu 2 Semester über die Regelausbildungsdauer hinaus.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden kann.

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