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CH-BL
§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Härtefälle
§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Härtefälle
1. In Härtefällen können auch dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausrichtung eines Beitrags nicht möglich ist.