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365 CH-BL

§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Härtefälle

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§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Härtefälle

1. In Härtefällen können auch dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausrichtung eines Beitrags nicht möglich ist.

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