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365 CH-BL

§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Anerkannte Ausbildungsstätten

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§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Anerkannte Ausbildungsstätten

1. Die Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder dem Kanton, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, als beitragsberechtigt anerkannt sein.

2. Die zuständige Direktion erteilt die Anerkennung für Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und für Ausbildungsstätten im Ausland.

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