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CH-BL
§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Indexierung
§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Indexierung
1. Wenn sich der Indexstand um mehr als 10 Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.
2. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.