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365 CH-BL

§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Höhe der Darlehen

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§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Höhe der Darlehen

1. Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr.

2. Der Höchstbetrag für ein Darlehen beträgt für jedes Ausbildungsjahr

a. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen: 7'000 Fr.

b. für Ausbildungen an Vollzeitberufsschulen, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen: 7'000 Fr.

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