§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Höhe der Stipendien
§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Höhe der Stipendien
1. Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 1'100 Fr. für ein Ausbildungsjahr.
2. Die Höchstbeträge für Stipendien für ein Ausbildungsjahr im ersten Bildungsgang betragen
a. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen 8'400 Fr.
b. für Ausbildungen an Maturitätsschulen, Vollzeitberufsschulen, Schulen für Allgemeinbildung, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen, Berufslehren und Anlehren 4'400 Fr.
3. Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei Bewerbern und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit 14'400 Fr.
4. Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei verheirateten Bewerbern und Bewerberinnen für das Ehepaar und bei in eingetragener Partnerschaft sich befindenden Bewerbern und Bewerberinnen für das Partnerpaar 20'000 Fr.
5. Wenn der Schulbesuch Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Wohnsitzes bedingt, weil keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in der Region besteht, können im Rahmen der dadurch verursachten Mehrkosten zusätzliche Beiträge bis höchstens 6'000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr ausgerichtet werden.
6. Hohe Schulgelder von über 1'300 Fr. im Ausbildungsjahr werden bis höchstens 5'500 Fr. für 1 Jahr in Anrechnung gebracht.
7. Für jedes unterstützungsberechtigte Kind der Bewerberin oder des Bewerbers werden weitere 4'000 Fr. ausgerichtet.