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CH-BL
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Grundsatz
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Grundsatz
1. Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (kurz: Ausbildung).
2. Die Beiträge, die dem Empfänger oder der Empfängerin die Ausbildung, deren Fortsetzung oder Abschluss ermöglichen sollen, werden in Form von Stipendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen) gewährt.