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365 CH-BL

§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Grundsatz

1. Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (kurz: Ausbildung).

2. Die Beiträge, die dem Empfänger oder der Empfängerin die Ausbildung, deren Fortsetzung oder Abschluss ermöglichen sollen, werden in Form von Stipendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen) gewährt.

Grundsatz § 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge →

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